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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 92/18
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vom
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9. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR92.18.0
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
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1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2017 werden mit der
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Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
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2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des unerlaubten Besitzes
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
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unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A.
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die Freiheitsstrafe von
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vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten H.
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die Frei-
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heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,
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die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden
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sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
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-3-
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2
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Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung
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der sichergestellten, in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten
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Betäubungsmittel. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit
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Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von
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einer Einziehung ab, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Schreckschusswaffe
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und der sichergestellten Geldbeträge nicht belegen und die sichergestellten
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Betäubungsmittelutensilien nicht ausreichend bezeichnet werden. Der vom Angeklagten H.
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erklärte Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld wird
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durch die Verfahrensbeschränkung nicht berührt (zum Verzicht vgl. BGH, Urteil
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vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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3
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In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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