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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 92/18
vom
9. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR92.18.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2017 werden mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A.
die Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten H.
die Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,
die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden
sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
-3-
2
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung
der sichergestellten, in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten
Betäubungsmittel. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von
einer Einziehung ab, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Schreckschusswaffe
und der sichergestellten Geldbeträge nicht belegen und die sichergestellten
Betäubungsmittelutensilien nicht ausreichend bezeichnet werden. Der vom Angeklagten H.
erklärte Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld wird
durch die Verfahrensbeschränkung nicht berührt (zum Verzicht vgl. BGH, Urteil
vom 10. April 2018 5 StR 611/17, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
3
In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin