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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 91/04
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vom
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20. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Münster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des
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Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgericht
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die Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, der
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Angeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Recht
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wegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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