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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 79/15
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vom
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4. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR79.15.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. September 2014 mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen zu der
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von welcher
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zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
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I.
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2
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Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte mit
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einem Mitgesellschafter die S.
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Club GbR, um Anleger zum Zweck
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des gemeinsamen Wertpapiersparens anzuwerben, die sich mit Bareinzahlungen an der Gesellschaft beteiligten. Die Gelder der Anleger verbrachte der Angeklagte in voller Höhe nach L.
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, wo sie über ein von ihm eröffnetes
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Konto zum Zweck des Day Tradings eingesetzt wurden. Die Anlage der Kundengelder erfolgte im hochspekulativen Marktsegment des Währungs- und
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Rohstoffhandels durch die Zeugin P.
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, die über keinerlei Qualifikation für
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derartige Geschäfte verfügte.
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3
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Der Angeklagte hatte die Zeugin, die krankheitsbedingt in ihrer kognitiven
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Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, über keine kaufmännische Ausbildung für
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dieses Marktsegment verfügte und in keinem Arbeitsverhältnis mit Bezug zu
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derartigen Handelsvorgängen beschäftigt gewesen war, als Person kennen gelernt, die über Kenntnisse im Bereich des Day Tradings verfügte. Er konnte die
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ihm zum Zwecke eines Erfolgsnachweises vorgelegten Unterlagen mangels
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eigener Kompetenz nicht verstehen und sah auch die in Aussicht gestellten
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Gewinnversprechungen als überzogen an. Gleichwohl hielt er die Idee, die Gelder seiner Kunden im Day Trading anzulegen, für vielversprechend und glaubte
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der Zeugin P.
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letztlich.
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Im Tatzeitraum zwischen dem 12. Juli 2007 und dem 29. Juli 2009 warb
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der Angeklagte in insgesamt 14 Fällen Gelder bei Anlegern ein. Die entsprechenden Verträge über die Beteiligung an der S.
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Club GbR sahen
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dabei teilweise eine Fristbindung der Geldanlage vor. In anderen Fällen sollten
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die Anleger ihre Anlage ohne Fristbindung im Bedarfsfall jederzeit wieder ausgezahlt bekommen können.
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In der Folgezeit kam es beim Einsatz der eingeworbenen Gelder im
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Wege des Day Tradings durch die Zeugin P.
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zu einem Totalverlust auf
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Seiten der Anleger.
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II.
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Der Schuldspruch wegen Betrugs in 14 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen insbesondere nicht die
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Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der Schädigung der Anleger vorsätzlich gehandelt.
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Die Strafkammer hat einerseits ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte
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sei von den Gewinnversprechen der Zeugin P.
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beeindruckt gewesen. Er
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habe die Idee, die Gelder seiner Kunden im Day Trading anzulegen, für vielversprechend gehalten. Letztlich habe er, der selbst über keine Kenntnisse auf
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dem Gebiet des Day Tradings verfügt habe, der Zeugin P.
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geglaubt und
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sich aufgrund eines „Bauchgefühls“ dazu entschlossen, eine Geschäftsbeziehung zu der Zeugin aufzunehmen (UA S. 12).
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Andererseits seien ihm die „Unzulänglichkeiten seiner Day Traderin“
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bekannt gewesen. Ihm sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Kunden
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mit der Hingabe des Geldes keine werthaltige Gegenleistung erlangen würden
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(UA S. 15).
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Mit diesen widersprüchlichen Feststellungen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Herbeiführung des Vermögensschadens „mit direktem Vorsatz“ gehandelt (UA S. 53), ebenso wenig vereinbar
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wie die Bejahung eines für die Verurteilung wegen Betrugs hinreichenden bedingten Vorsatzes.
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2. Im Hinblick auf die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des Betrugs weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Fall einer erneuten Verurteilung eindeutige Feststellungen zu der Frage zu treffen haben,
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über welche tatsächlichen Umstände der Angeklagte konkret getäuscht haben
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soll.
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b) Hinsichtlich des Vermögensschadens bemerkt der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 17. August 2015, dass die von der Strafkammer vorgenommene
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Differenzierung zwischen fristgebundenen Anlagen, hinsichtlich derer eine hälftige Wertminderung eingetreten sei, und nicht fristgebundenen Anlagen, bei
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denen ein Schaden in voller Höhe vorliegen soll, auf der Grundlage der bisher
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getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden kann.
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III.
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Angesichts des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht mehr an. Mit Blick auf das künftige Verfahren
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bemerkt der Senat:
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Die Vorschrift des § 76 Abs. 3 GVG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und
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Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
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6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) sieht vor, dass die Mitwirkung eines dritten
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Richters in der Regel notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich
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länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 17/6905 S. 8 f.) dem
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Zweck, die für die Besetzungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
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GVG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs und der
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Schwierigkeit der Sache in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09, NStZ 2011,
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52) näher zu konturieren. Von der in § 76 Abs. 3 GVG vorgesehenen regelmäßigen Dreierbesetzung soll nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall bei
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einer solchen Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters nicht notwendig
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erscheint (BT-Drucks. 17/6905 aaO).
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Vor dem Hintergrund der danach nicht bedenkenfreien Besetzungsentscheidung vom 3. April 2014 wird sich für die neu zur Entscheidung berufene
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Strafkammer empfehlen, von der Möglichkeit des § 76 Abs. 5 GVG Gebrauch
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zu machen und unter Berücksichtigung des verbleibenden Verfahrensstoffes
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nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 und 3 GVG erneut über ihre Besetzung zu befinden.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Bender
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