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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 61/04
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vom
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20. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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zu 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
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zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe als
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unbegründet verworfen, daß die Angeklagte F.
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der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
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Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E.
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der versuchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit
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gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177
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Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4
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Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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