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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 52/11
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vom
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3. März 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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zu 1.: wegen versuchten Totschlags u.a.
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zu 2.: wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2011 beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten S.
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wird das
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Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. September 2010,
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soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben,
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a)
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soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt
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worden ist,
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b)
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2.
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im Strafausspruch.
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Auf die Revision des Angeklagten C.
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wird das
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vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
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a)
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im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei
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Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit besonders
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schwerem Raub, schuldig ist,
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b)
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im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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3.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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4.
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Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.
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wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (besonders) schweren
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Raubes (qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher
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Körperverletzung zu Jugendstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten
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(S.
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) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (C.
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lich des Angeklagten S.
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) verurteilt; hinsicht-
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hat es außerdem eine Adhäsionsentscheidung
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zu Gunsten des durch die letztgenannte Tat Geschädigten getroffen. Gegen
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dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; wobei sich der Revisionsangriff des Angeklagten C.
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, wie sich aus dem Revisionsantrag und der Begründung ergibt,
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auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkt.
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Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die weiter gehende Revision des Angeklagten S.
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ist unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Totschlags halten
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rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagten unter Einsatz eines Springmessers einen zufällig vorbeikommenden
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Passanten berauben. In Ausführung dieses Plans fiel der Angeklagte S.
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den Zeugen R.
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mit einer Art Karatesprung an. Es entwickelte sich zwi-
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schen beiden ein Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte S.
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dem
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Zeugen mit bedingtem Tötungsvorsatz je zwei kräftig geführte Messerstiche in
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die Brust und in den Beckenraum versetzte. Der Angeklagte C.
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, der den
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Überfall beobachtet und mit seinem Butterflymesser spielend abgesichert hatte,
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forderte den Mitangeklagten mehrfach auf, zu ihm zu kommen. Beide verließen
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sodann den Tatort, ohne den Zeugen zu berauben. Der Zeuge setzte zunächst
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seinen Weg fort, da er die Stiche nur als Schläge wahrgenommen hatte, musste
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sich dann aber mit Hilfe des Rettungsdienstes wegen der abstrakt lebensgefährlichen Verletzungen in stationäre Krankenhausbehandlung begeben.
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2. Die Verurteilung des Angeklagten S.
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wegen versuchten Tot-
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schlags hat keinen Bestand.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er dem Zeugen die wuchtigen Messerstiche versetzte (UA 11, 12). Es
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hat aber zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch
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lediglich ausgeführt, dass ein solcher ausscheide, "da der Versuch beendet war
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und der bloße Abbruch der Tathandlung deshalb für einen strafbefreienden
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Rücktritt nicht genügt" (UA 14).
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Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für
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die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die
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Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter
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nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den
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Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont;
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st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33,
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295, 298; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227
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m.w.N.). Ein beendeter Versuch ist ferner auch dann anzunehmen, wenn ein
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Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die
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Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR
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449/94, BGHSt 40, 304, 306).
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Mit der Frage des Rücktrittshorizonts hat sich das Landgericht gar nicht
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befasst. Dabei hätte es entsprechender Darlegungen hier umso mehr bedurft,
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als das Opfer trotz der Stichverletzungen nicht zu Boden gegangen war und
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zunächst seinen Weg fortsetzen konnte. Auch dafür, dass sich der Angeklagte
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nach dem Zustechen keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht
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hat, geben die bisherigen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt.
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Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen
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rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen der
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tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des
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Zeugen R.
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(vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR
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StPO § 353 Aufhebung 1; vgl. auch KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 12).
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3. Hinsichtlich des Angeklagten C.
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belegen, wie auch der Gene-
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ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Feststellungen lediglich, dass er sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auch
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eines versuchten Totschlags schuldig gemacht hat.
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Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines
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- zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Taterfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur
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Last fällt; Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen
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des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat
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(st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR
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StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09).
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Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte C.
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zwar, dass bei
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dem Raubüberfall auf einen Passanten ein Messer zum Einsatz kommen sollte
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(UA 7). Dass er auch eine Tötung des Opfers billigend in Kauf genommen hat,
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ist aber nicht belegt. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass er, als er sah, mit
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welcher Wucht der Mitangeklagte zustach, diesen mehrfach aufforderte, zu ihm
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zu kommen, sich also von dem Geschädigten zu entfernen. Das Vorgehen des
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Mitangeklagten überstieg in seiner Schwere und Gefährlichkeit den gemeinsamen Tatplan so erheblich, dass er als wesentliche Abweichung anzusehen ist,
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mit der der Angeklagte nicht rechnen musste.
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Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die einen bedingten Tötungsvorsatz belegen,
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stellt der Senat den Schuldspruch insoweit um.
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II.
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Die Teilaufhebung bzw. Abänderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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