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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 51/16
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vom
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1. März 2016
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR51.16.0
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-2-
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Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom
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3. Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung
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von DNA-Gutachten nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die
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„Wahrscheinlichkeiten“ in unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden, dass sich
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aber die vom Generalbundesanwalt unter anderem vermisste Angabe, wie viele
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Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S. 16: „über
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16 unabhängige Systeme“). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in B.
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geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem I.
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stammt, wurde von der
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Sachverständigen und der Strafkammer hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu:
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Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15, juris Rn. 4).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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