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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 48/06
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vom
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6. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Raub u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005, soweit es ihn
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betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
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a)
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hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe,
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b)
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2.
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im Gesamtstrafenausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen
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Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und Freiheitsberaubung sowie wegen Betruges in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
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wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den
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aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits
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nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision
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die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310
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d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten trägt die Revision deren
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Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar
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auf diejenige des Mitangeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von
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dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH
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StV 1998, 364).
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2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe. Die hierzu getroffenen
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Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte insoweit - auch - einer
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Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, §§ 316 a Abs. 1, 27 StGB,
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schuldig gemacht hat.
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4
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Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten der Plan der früheren Mitangeklagten Markus L.
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und Jens G.
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bekannt, die durch einen
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Überfall auf einen Lkw-Fahrer eine große Menge Zigaretten erbeuten wollten.
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Er wusste, dass das Opfer während der Fahrt mit dem Tode bedroht und gezwungen werden sollte, an einen abgelegenen Ort zu fahren, um es zu berauben. Das Landgericht hat sich aber - trotz gewichtiger Indizien - nicht davon zu
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überzeugen vermocht, dass sich der Angeklagte von Beginn an als Mittäter an
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der plangemäß durchgeführten Tat beteiligte. Es hat vielmehr festgestellt, dass
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sich der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände zur Unterstützung der Täter entschloss, als diese das Opfer bereits gefesselt und aus
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dem Lkw in den Kofferraum eines Pkw verbracht hatten, wo es bis zur Siche-
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rung der Beute verbleiben musste, und der Lkw vom Tat- zum Abladeort gefahren worden war. Der Angeklagte fuhr den Lkw in eine Halle, half dort beim Entladen der Beute und stellte das Fahrzeug abschließend in einem Gewerbegebiet ab.
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Mit diesen Handlungen konnte der Angeklagte nur noch solche Delikte
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der Haupttäter fördern, deren Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, denn nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe ausgeschlossen (vgl.
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hierzu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 4 m.w.N.). Möglich war hier
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daher noch ein Hilfeleisten zur Beutesicherung nach dem vollendeten Raub sowie ein solches zu der fortdauernden Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB
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§ 27 Rdn. 1, 25), nicht dagegen zur Begehung eines räuberischen Angriffs auf
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Kraftfahrer. Dieses Delikt war bereits beendet, denn es bestand ein längerer
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zeitlicher und räumlicher Abstand zu dem Angriff auf das Opfer.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Angeklagte
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wusste - das Opfer aus dem Lkw, in dem der Angriff stattgefunden hatte, gefesselt in den Pkw verbracht worden war, mit dem der frühere Mitangeklagte G.
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solange auf öffentlichen Straßen umherfuhr, bis der Lkw entladen und an einen
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abgelegenen Abstellort verbracht war. Dieses Verhalten des Mitangeklagten
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erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es
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an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1
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Straßenverkehr 11).
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3. Die Sache bedarf hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgründe insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung, was auch die Aufhebung der
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Gesamtfreiheitsstrafe bedingt.
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Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass in der erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Beteiligung des Angeklagten als Mittäter oder Gehilfe an dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
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belegen.
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Der neue Tatrichter wird nämlich - ohne Bindung an die zum Nachteil des
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früheren Mitangeklagten Markus L. getroffenen Feststellungen - auch zu der
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Haupttat eigene Feststellungen zu treffen haben, da das Urteil in Bezug auf den
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Angeklagten insgesamt aufgehoben ist. Er wird ferner zu prüfen haben, inwieweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a
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Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH
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NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46).
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Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren
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nicht mehr gegen einen die Zuständigkeit der Jugendkammer begründenden
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Angeklagten richtet.
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Tepperwien
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RiBGH Maatz ist infolge
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urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu
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unterschreiben
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Kuckein
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Tepperwien
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Solin-Stojanović
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Sost-Scheible
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