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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 39/13
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vom
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11. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit
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dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in
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Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
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Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
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51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte
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mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte
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Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010
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- 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen
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Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach
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§ 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH,
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aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind
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(BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530).
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So liegt es hier:
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3
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Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i
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Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von
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2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit
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eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran
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anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift
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erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH,
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Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).
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2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen
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bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in
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Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €,
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zu treffen.
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3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder
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des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55,
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62, 64).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Reiter
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