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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 22/17
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vom
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15. März 2017
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in der Strafsache
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR22.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2016, soweit es sie betrifft,
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a) im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass die
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Angeklagte im Fall II. 22 der Urteilsgründe nicht wegen
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Herstellung kinderpornographischer Schriften, sondern
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wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist,
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b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerinnen
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wird abgesehen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden
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der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner
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eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerinnen getroffen. Die
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Revision der Angeklagten, mit der sie ohne nähere Begründung die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig
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(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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II.
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1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
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hat in den Fällen II. 1 bis 19 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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der Angeklagten ergeben.
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Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich in diesen Fällen (jeweils tateinheitlich) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 176 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, ist
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aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursa-
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chung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das
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kindliche Opfer strafrechtlich erfasst, liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier
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darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt
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gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des
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§ 176 Abs. 1 StGB vornimmt (Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR
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248/13, BGHSt 59, 28, 33; zum Begriff der sexuellen Handlung beim Eindringen
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in den Körper mit Gegenständen vgl. jüngst Senatsurteil vom 8. Dezember
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2016 – 4 StR 389/16). Auch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem
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Tatopfer weist den im Vergleich zu den Grundtatbeständen gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der für die Qualifikation kennzeichnend ist (Senatsurteil vom
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10. Oktober 2013 aaO). So verhält es sich nach den Feststellungen im vorliegenden Fall. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf „§ 176a
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Abs. 1 Nr. 4 StGB“ Bezug nimmt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen.
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2. Im Fall II. 22 der Urteilsgründe, in dem die Angeklagte nach den Feststellungen Bilddateien ihrer Töchter in teilweise unbekleidetem Zustand unter
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sexuell aufreizender Wiedergabe des nackten Gesäßes angefertigt hat, ist
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zwar, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Tatbestand des
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§ 184b Abs. 3 StGB erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist zum einen strafbar, wer es
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unternimmt, sich den Besitz derartiger Schriften zu verschaffen, wodurch auch
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die Herstellung zum Eigengebrauch erfasst wird (MünchKommStGB/Hörnle,
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3. Aufl., § 184b Rn. 35), zum anderen, wer eine solche Schrift besitzt, wobei
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diese Tatmodalität ersichtlich als Auffangtatbestand ausgestaltet ist (Hörnle
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aaO, Rn. 40 mwN). Aus Gründen der Klarstellung fasst der Senat die Beschlussformel mit der Maßgabe neu, dass die Angeklagte insoweit wegen Verschaffung des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt ist.
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3. Der Adhäsionsausspruch über die Zuerkennung von Schmerzensgeld
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für die vier Nebenklägerinnen kann keinen Bestand haben.
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a) Der von den Nebenklägerinnen gestellte Adhäsionsantrag entsprach
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nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund
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des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 281/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 7; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Das ist im vorliegenden
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Fall entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht geschehen.
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b) Zwar hat die Bevollmächtigte der Nebenklägerinnen durch einen in der
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Hauptverhandlung rechtzeitig (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) übergebenen Schriftsatz für diese jeweils einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch als Adhäsionsantrag geltend gemacht (PB 17). In dem Schriftsatz wird zum Grund der
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Ansprüche und zur Höhe der verlangten Schmerzensgelder aber lediglich auf
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das zu erwartende Ergebnis der Hauptverhandlung verwiesen („hinsichtlich des
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Tathergangs und der psychischen und physischen Verletzungshandlungen“).
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Eine weitere Konkretisierung ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt, auch nicht in
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Form einer Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe,
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was bei einfach gelagerten Sachverhalten ausreichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1
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Satz 2 Wirksamkeit 1). Schon mit Blick darauf, dass der Adhäsionsantrag dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage hat (vgl. BGH,
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Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144), hätte
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es im vorliegenden Fall, in dem es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen zwei Angeklagte ging, näherer Darlegungen der Nebenklägerinnen bedurft, auf welche
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der Taten zu ihrem Nachteil sie ihre Adhäsionsanträge stützen wollten.
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4. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame Anträge nicht mehr gestellt werden könnten. Der Senat spricht deshalb aus,
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dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung
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abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 aaO).
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Feilcke
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