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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 17/11
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vom
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28. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y.
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Yunus Y.
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und
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gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal
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vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Revision des Angeklagten Tolga Ö.
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gegen das Urteil
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des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird
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mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö.
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§ 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen
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wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach
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ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).
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-3-
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Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der
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erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom
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19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom
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25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig
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beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354
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Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist
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dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07,
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NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Bender
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Franke
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Quentin
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