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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 17/11
vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y.
Yunus Y.
und
gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal
vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten Tolga Ö.
gegen das Urteil
des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö.
§ 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen
wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach
ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).
-3-
Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der
erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom
19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom
25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig
beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354
Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist
dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07,
NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ernemann
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin