76 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
76 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
4 StR 13/02
|
||
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom
|
||
6. März 2002
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Raubes u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
||
1.
|
||
|
||
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
|
||
Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den
|
||
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
|
||
abgesehen worden ist.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
|
||
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
|
||
fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
|
||
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
|
||
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat
|
||
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
|
||
"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
|
||
sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
|
||
Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle
|
||
am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu
|
||
einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei
|
||
die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
|
||
Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat
|
||
vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,
|
||
Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der
|
||
Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund
|
||
dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
|
||
nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
|
||
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
|
||
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
|
||
nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete
|
||
Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
|
||
BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
|
||
Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
|
||
gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
|
||
37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,
|
||
daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen
|
||
erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
|
||
Tepperwien
|
||
|
||
Maatz
|
||
Ernemann
|
||
|
||
Solin-Stojanoviæ
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
|