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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 13/02
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BESCHLUSS
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vom
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6. März 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den
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Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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abgesehen worden ist.
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2.
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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
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der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
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Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
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-3-
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gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat
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der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
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"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
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sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
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Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle
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am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu
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einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei
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die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat
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vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,
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Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der
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Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund
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dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
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nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
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Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
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Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete
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Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
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BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
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gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
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37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
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Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,
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daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen
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erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Solin-Stojanoviæ
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Sost-Scheible
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