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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 659/07
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vom
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6. Februar 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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1.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und
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Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
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Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
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gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben.
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2
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Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag
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des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die
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Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht,
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den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine
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erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg-
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-3-
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losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationärer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat
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ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des
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Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Sost-Scheible
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