Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/4_str_659-07.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

57 lines
No EOL
1.9 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 659/07
vom
6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und
Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
2
Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag
des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die
Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht,
den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine
erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg-
-3-
losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationärer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat
ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des
Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Tepperwien
Maatz
Ernemann
Solin-Stojanović
Sost-Scheible