27 lines
No EOL
942 B
Text
27 lines
No EOL
942 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 593/08
|
||
vom
|
||
3. Februar 2009
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen versuchten Mordes u.a.
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da
|
||
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
|
||
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1
|
||
Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
||
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
Tepperwien
|
||
|
||
Maatz
|
||
Solin-Stojanović
|
||
|
||
Athing
|
||
Ernemann
|
||
|
||
|