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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 593/08
vom
3. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1
Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Athing
Ernemann