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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 578/17
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vom
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16. Januar 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen versuchten schweren Raubes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR578.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten A.
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und M.
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wird
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das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. August 2017,
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soweit es diese Angeklagten betrifft, im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten A.
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wegen Raubes in Tatein-
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heit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen und Diebstahls und den Angeklagten
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M.
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wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
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wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und
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Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten zu Einheitsjugendstra-
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fen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt sind, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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I.
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Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen
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keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit
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nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts
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in seinen Antragsschriften vom 14. Dezember 2017 Bezug.
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II.
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Jedoch können die Rechtsfolgenaussprüche nicht bestehen bleiben.
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1. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen
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war, weil deren Verhängung im Hinblick auf die für beide Angeklagten gleichzeitig erfolgten Unterbringungsanordnungen entbehrlich ist. Bei schuldhaft begangenen Straftaten eröffnet § 5 Abs. 3 JGG die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhängung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche
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erzieherische Maßnahme wegen der Maßregelanordnung nicht erforderlich ist.
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Die Vorschrift trägt damit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender
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Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung (BGH, Urteil vom 9. Dezember
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1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95). Dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3
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JGG im vorliegenden Fall ausscheidet, versteht sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht ohne Weiteres von selbst.
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Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (BGH, Beschluss vom
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26. Mai 2009 – 4 StR 134/09, NJW 2009, 2694) hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf.
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2. Zudem leidet der Maßregelausspruch auch für sich betrachtet an
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einem durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten. Das
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Landgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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getroffen. Dem Senat ist daher die Prüfung der Frage verwehrt, ob die nach
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§ 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gegeben
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ist. Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 StGB zulässige Höchstdauer der Unterbringung nicht überschritten wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 – 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 27. März
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2013 – 4 StR 60/13, jeweils mwN).
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3. Der Senat hebt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts die
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zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen mit auf (§ 353 Abs. 2
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StPO), um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur Verhängung einer Jugendstrafe unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 JGG einerseits
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und zur Therapiedauer im Rahmen der Unterbringungsanordnung nach § 64
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StGB andererseits zu ermöglichen.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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