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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 566/03
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vom
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8. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
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an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz
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als Vorsitzender,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Kuckein,
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Athing,
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Dr. Ernemann,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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1.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
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des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003
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wird verworfen.
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2.
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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
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dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die
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Staatskasse.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen
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schweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
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zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
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ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch
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beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
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Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
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unzulässig.
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Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus den
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Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden
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-4-
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Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,
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zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landgericht verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nicht
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von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB
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§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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