58 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
58 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 520/14
|
||
vom
|
||
18. Dezember 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2014 gemäß § 349
|
||
Abs. 2 StPO beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
|
||
vom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
|
||
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
|
||
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
||
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
|
||
seiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:
|
||
|
||
Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung
|
||
zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der
|
||
Revisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche“ umfassen muss oder ob das (Nicht-)
|
||
Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im
|
||
Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2014
|
||
- 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506).
|
||
Hier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der
|
||
Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben,
|
||
deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO
|
||
gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der
|
||
Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftverschonung betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklagten heißt es ausdrücklich: „Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden
|
||
auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.“ Der Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit
|
||
der Revisionsverteidiger – nach Fühlungnahme mit den Instanzverteidigern – vorträgt, „bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen werden, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum“
|
||
gestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als „bloße Mutmaßung“ bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der
|
||
– vom Senat freibeweislich zu verwertenden – Äußerung der Vorsitzenden nicht einzuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat – auch
|
||
unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung –
|
||
nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden
|
||
dokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haupt-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
verhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen
|
||
vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene „Möglichkeit einer
|
||
Verständigung“ wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Cierniak
|
||
Bender
|
||
|
||
Franke
|
||
Quentin
|
||
|
||
|