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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 520/14
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vom
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18. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
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vom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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-2-
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Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
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seiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:
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Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung
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zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der
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Revisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche“ umfassen muss oder ob das (Nicht-)
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Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im
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Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2014
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- 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506).
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Hier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der
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Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben,
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deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO
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gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der
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Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftverschonung betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklagten heißt es ausdrücklich: „Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden
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auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.“ Der Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit
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der Revisionsverteidiger – nach Fühlungnahme mit den Instanzverteidigern – vorträgt, „bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen werden, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum“
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gestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als „bloße Mutmaßung“ bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der
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– vom Senat freibeweislich zu verwertenden – Äußerung der Vorsitzenden nicht einzuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat – auch
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unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung –
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nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden
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dokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haupt-
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-3-
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verhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen
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vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene „Möglichkeit einer
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Verständigung“ wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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