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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 512/07
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vom
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19. Februar 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag
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- des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008
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beschlossen:
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1.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im
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Übrigen freigesprochen wird.
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2.
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Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
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des angefochtenen Urteils wird verworfen.
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3.
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Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
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Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen
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worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der
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Staatskasse zur Last.
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Gründe:
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1
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1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen
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erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in
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seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch
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Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.
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-3-
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
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rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-
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fochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
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Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach
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§ 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1).
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Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für
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missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen
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Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers geht.
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Maatz
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Sost-Scheible
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