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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 512/07
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag
- des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im
Übrigen freigesprochen wird.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
des angefochtenen Urteils wird verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen
worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen
erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch
Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.
-3-
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
2
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-
3
fochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach
§ 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1).
Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für
missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen
Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers geht.
Maatz
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Sost-Scheible