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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 502/06
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe
nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch
den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben
bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl.
BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Kuckein
Sost-Scheible