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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 502/06
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vom
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21. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe
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nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch
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den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben
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bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl.
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BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Sost-Scheible
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