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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 498/17
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vom
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16. Januar 2018
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in der Strafsache
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wegen versuchten Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR498.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Detmold vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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1. Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung
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(§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt
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der Senat nicht vor. Er teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen
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die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug
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auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur (mit
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deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe
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sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA-Merkmale aus 16 Untersuchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe
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es, so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass
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der Angeklagte Osteuropäer sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die
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Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen beziffert hat. Damit hat das Landgericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur BGH, Urteile
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vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014
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– 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f.).
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2
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Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall
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(fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festgestellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen
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tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem
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Fall fern.
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3
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2. Der Senat kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
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verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15, wistra 2015,
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476 mwN). Auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel
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im Ergebnis keinen Erfolg.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Franke
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Quentin
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