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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 486/14
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vom
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17. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten K.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Münster vom 2. April 2014 im Ausspruch über
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die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe mit
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der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe(n) nach den
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§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
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dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten K.
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wegen Beihilfe zum Betrug in
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vier Fällen unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen
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vom 15. August 2012 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revi-
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sion des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des
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Gesamtstrafausspruchs Erfolg.
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1. Die Entscheidung des Landgerichts über die Bildung der (nachträglichen) Gesamtstrafe hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Die Strafkammer hat in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die
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hier verhängten vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal einem Jahr sowie elf
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und acht Monaten und – gemäß § 55 Abs. 1 StGB – die im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. August 2012 wegen neun Fällen der Steuerhinterziehung verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr
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und vier Monaten einbezogen. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen am
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11. Januar 2012 wegen Betruges verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
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zu je 10 € hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen, weil anhand der
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dort „getroffenen Feststellungen Gehalt und Ausmaß der Schuld des Angeklagten … nicht zu bestimmen“ seien und die „Feststellungen des rechtskräftigen
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Strafbefehls schon die Verurteilung wegen Betruges nicht“ tragen (UA S. 76).
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b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht von der Einbeziehung
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der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafe nicht absehen.
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Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB knüpft
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– soweit hier von Bedeutung – allein an der Rechtskraft der früheren Verurteilung an. Die (sachliche) Richtigkeit dieser Entscheidung hat das neu entscheidende Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. SSW-StGB/Eschelbach,
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2. Aufl., § 55 Rn. 14 f.; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 4 jeweils mwN; zur früheren Verurteilung trotz eines entgegenstehenden Verfah-
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renshindernisses auch: BGH, Urteil vom 11. November 1955 – 1 StR 409/55,
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BGHSt 8, 269, 271; Urteil vom 10. August 1982 – 5 StR 412/82, wistra 1982,
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227, 228; anders bei einer auch der Gesamtstrafenbildung als solcher entgegenstehenden Verfahrensvoraussetzung: BGH, Beschluss vom 12. August
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1997 – 4 StR 345/97, NStZ-RR 1998, 6).
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Dieser Grundsatz kann – entgegen der Ansicht der Strafkammer – auch
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nicht im Rahmen der Entscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB umgangen
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werden, zumal das dort eingeräumte Ermessen (allein) nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002
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– 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-StGB/Eschelbach, aaO, § 53
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Rn. 14). Hinzu kommt, dass die Annahme des Landgerichts, die im Strafbefehl
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vom 11. Januar 2012 getroffenen Feststellungen seien für die Bestimmung von
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„Gehalt und Ausmaß der Schuld des Angeklagten“ nicht ausreichend, Zweifeln
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begegnet.
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c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die
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Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom
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15. August 2012 beschwert ist. Denn die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
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von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt worden und es ist nicht von
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vorneherein – etwa aus Rechtsgründen – ausgeschlossen, dass im Fall der
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Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 11. Januar 2012 auch im
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vorliegenden Verfahren eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe
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verhängt wird.
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2. Die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
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kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462
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StPO erfolgen, da das Urteil im Übrigen keinen den Angeklagten beschweren-
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den Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO). Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen
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können jedoch getroffen werden.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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