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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 484/16
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vom
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20. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
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1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
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Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016,
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durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen
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wurde, ist damit gegenstandslos.
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3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
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als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
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Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
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Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0
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-2-
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht,
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da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss
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vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten
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Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Quentin
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Cierniak
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Feilcke
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