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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 471/17
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vom
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30. Januar 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe
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seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die
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Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
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ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0
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-2-
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Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen
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Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass
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sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,
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StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der Protokolleintrag „Der Angeklagte hatte das letzte
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Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt
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dies nicht in Frage. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung
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der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen.
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Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht,
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was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das
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Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat
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(vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes
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erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit
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der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 273
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Rn. 7; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Quentin
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Franke
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Feilcke
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