50 lines
2.6 KiB
Text
50 lines
2.6 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
4 StR 471/17
|
|||
|
vom
|
|||
|
30. Januar 2018
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
|
|||
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
|||
|
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 gemäß § 349
|
|||
|
Abs. 2 StPO beschlossen:
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
|||
|
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|||
|
|
|||
|
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
|
|||
|
Senat:
|
|||
|
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe
|
|||
|
seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die
|
|||
|
Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
|
|||
|
|
|||
|
ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen
|
|||
|
Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass
|
|||
|
sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,
|
|||
|
StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der Protokolleintrag „Der Angeklagte hatte das letzte
|
|||
|
Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt
|
|||
|
dies nicht in Frage. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung
|
|||
|
der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen.
|
|||
|
Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht,
|
|||
|
was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das
|
|||
|
Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat
|
|||
|
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes
|
|||
|
erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit
|
|||
|
der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 273
|
|||
|
Rn. 7; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21).
|
|||
|
Sost-Scheible
|
|||
|
|
|||
|
Roggenbuck
|
|||
|
Quentin
|
|||
|
|
|||
|
Franke
|
|||
|
Feilcke
|
|||
|
|
|||
|
|