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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 444/15
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vom
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17. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Paderborn vom 15. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
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tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR444.15.0
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-2-
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2015 bemerkt der Senat:
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Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines
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medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydrocephalus-Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchtigkeit rügt, ist jedenfalls
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ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. Unabhängig von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz
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gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung
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der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten
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belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde
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Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge,
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die Zeuginnen A. und L.
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berichteten über die der Tat unmittelbar vorausge-
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hende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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