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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 443/18
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vom
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4. Dezember 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Raubes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR443.18.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet
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sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision
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des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
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2
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Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte, der an einer hebephrenen Schizophrenie leidet, dem elf Jahre alten Geschädigten, der auf seinem Fahrrad an dem Angeklagten vorbeifahren wollte, unvermittelt einen Stoß
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mit den Händen, wodurch der Geschädigte von seinem Fahrrad stürzte und
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gegen einen Zaun prallte. Dabei ging es dem Angeklagten – wie bereits mehrfach zuvor in der Vergangenheit – darum, sich in den Besitz des Fahrrades zu
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bringen. Nachdem der Geschädigte infolge des Sturzes die Gewalt über das
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Fahrrad verloren hatte, nahm der Angeklagte es – wie von vornherein beabsichtigt – an sich und flüchtete. Der Geschädigte trug durch den Sturz eine Schwellung an der Stirn davon und litt an Kopfschmerzen und Schwindel.
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3
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Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Fähigkeit des Angeklagten entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, bei Begehung der Tat krankheitsbedingt aufgehoben war. Sie hat dies – den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend – damit begründet, dass der
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Angeklagte, den die Zeugen „etwas wirr“ erlebt hätten, seine Handlungen nicht
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richtig willensmäßig habe steuern können.
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II.
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1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben, weil die vom Landgericht vorgenommene
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Schuldfähigkeitsbeurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
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a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
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StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts
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schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.
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Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt
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für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der
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Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung,
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in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der
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Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat
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(st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, StV 2017,
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588; vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012
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– 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12,
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NStZ-RR 2012, 306, 307).
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b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
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Weder die im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen vorgenommene Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Tatzeitpunkt seine Handlungen nicht richtig willensmäßig steuern können, noch das von nicht
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näher bezeichneten Zeugen als „etwas wirr“ erlebte Verhalten des Angeklagten
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werden in den Urteilsgründen durch Tatsachen belegt und für das Revisionsgericht nachvollziehbar ausgeführt. Einen Schub der schizophrenen Erkrankung
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hat das Landgericht für den Tatzeitpunkt nicht festgestellt. Ob die ab 2012 beim
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Angeklagten zu beobachtenden Symptome wie Denk- und Antriebsstörungen
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sowie eine sich in Grimassierungen und ballistischen Bewegungen zeigende
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affektive Störung auch bei der Tat vorlagen und sich auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auswirkten, lassen die
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Urteilsausführungen offen. Soweit die Strafkammer als Ergebnis eines in einem
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früheren Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens mitteilt, dass
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beim Angeklagten eine schwere Störung der affektiven und impulsiven Kontrolle
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mit fremdaggressiven Verhaltensweisen gegeben sei, werden die diese Bewer-
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tung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht wiedergegeben, so
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dass eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12). Die Urteilsgründe befassen sich weder mit den
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tatsächlichen Umständen, die im damaligen Verfahren zu Freisprüchen unter
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anderem von Vorwürfen der Körperverletzung und der versuchten gefährlichen
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Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit führten, noch mit den Sachverhalten, die den jeweiligen Tatvorwürfen zugrunde lagen. Vor dem Hintergrund des
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Umstands, dass der Angeklagte, der in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch die Reparatur und Weiterveräußerung von Fahrrädern bestritt, sich
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Fahrräder in einer Vielzahl von Fällen durch Diebstähle beschaffte, hätte sich
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der Tatrichter schließlich mit einem möglichen normalpsychologisch erklärbaren
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Beweggrund für die Raubtat zum Nachteil des Geschädigten auseinandersetzen müssen.
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2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist
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auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom
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5. August 2014 – 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1;
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vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 aaO).
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Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts lässt der Senat die
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tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht bestehen. Der
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neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird bei seiner Überzeugungsbildung
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zur Täterschaft des Angeklagten den beschränkten Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,
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§ 261 Rn. 82; Miebach in MK-StPO, § 261 Rn. 262 jeweils mwN) in den Blick zu
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nehmen haben. Hierzu besteht Veranlassung, weil der Geschädigte den An-
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geklagten vor der polizeilichen Wahllichtbildvorlage zunächst auf einer von seiner Mutter gefertigten, nur den Angeklagten zeigenden Videoaufnahme als Täter wiedererkannte. Auch dem sicheren Wiedererkennen durch den Zeugen
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S.
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in der Hauptverhandlung ging eine Wahllichtbildvorlage voraus, bei
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welcher der Zeuge den Angeklagten „ziemlich sicher“ als die nach der Tat mit
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dem Fahrrad angetroffene Person identifizierte.
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Zudem werden die Einzelheiten der Durchführung der Wahllichtbildvorlagen eingehender als bisher geschehen in den Urteilsgründen darzustellen
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sein (vgl. Miebach aaO Rn. 259 ff.).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Feilcke
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