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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 430/06
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vom
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9. November 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bochum vom 27. April 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche
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Verurteilung wegen "unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" entfällt.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
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zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat
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neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a
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Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des
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§ 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander
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folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu
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einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGH NStZ
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2002, 398; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Betäu-
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-3-
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bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig. Der Senat ändert
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den Schuldspruch entsprechend.
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2
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Die Schuldspruchänderung lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt,
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weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.
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3
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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