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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 419/16
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vom
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7. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen vorsätzlicher Körperverletzung
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ECLI:DE:BGH:2016:071216B4STR419.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2016 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu der
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Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet
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sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen
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Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im
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Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Prüfung des angefochtenen
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Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben.
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Dagegen können der Strafausspruch und die Entscheidung, von einer
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Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, nicht
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bestehen bleiben.
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1. Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte, der zuvor größere
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Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen hatte, die Geschädigte, mit
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der er eine Beziehung unterhielt, am Abend des 17. August 2015 in ihrer Wohnung mit seinen Händen am Hals. Im weiteren Handgemenge schlug er sie mit
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seinen Händen an diversen Stellen ihres Körpers und schleifte sie halb liegend
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durch die Wohnung. Hierdurch erlitt die Geschädigte Würgemale am Hals sowie
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multiple Prellungen an den Armen und Beinen, im Bereich zweier Rippen und
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am Kopf. Seit 15. März 2016 sind die Geschädigte und der Angeklagte verlobt.
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Der Strafzumessung hat die Strafkammer den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und dem Angeklagten unter anderem zugutegehalten, dass er sich mit der Geschädigten ausgesöhnt hat. Angesichts der von ihr angenommenen Aussöhnung zwischen der
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Geschädigten und dem Angeklagten hätte sich die Strafkammer indes zur Prüfung veranlasst sehen müssen, ob die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR
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354/15, NStZ 2016, 401 f.). Dass ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht, indem es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen
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keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist,
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steht der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01 aaO).
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Der Senat kann - trotz der strafmildernden Berücksichtigung der Aussöhnung im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne - nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer weiteren
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Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB eine mildere
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Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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2. Die Entscheidung des Landgerichts, wegen fehlender Erfolgsaussichten von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten angenommen, dass beim Angeklagten eine Therapiemotivation nicht gegeben
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sei und auch nicht geweckt werden könne. Diese Bewertung hat es maßgeblich
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darauf gestützt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit nach anfänglichem
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Bemühen eine Therapie gegen Alkoholabhängigkeit bei der Caritas kurzfristig
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abbrach und im Anschluss an die abgeurteilte Tat eine Entgiftungsbehandlung
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bereits nach zwei Tagen beendete, weil er nicht bereit war, sich den Stationsregeln zu unterwerfen. Indem die Strafkammer ausschließlich die vom Angeklagten bislang freiwillig unternommenen „niederschwelligen“ Versuche einer
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Therapie in den Blick genommen hat, hat sie es versäumt, sich wie geboten mit
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der Frage zu befassen, ob bei dem Angeklagten die Bereitschaft, sich auf eine
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Behandlung seines Alkoholmissbrauchs im Rahmen einer Unterbringung nach
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§ 64 StGB einzulassen, durch therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug
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geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober
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2016 - 4 StR 408/16 Rn. 7; vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013,
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239, 240; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203; vom
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5. Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277). Darüber hinaus lassen die
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Urteilsausführungen eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten vermissen, wonach er nach der Tat, die für ihn ein „Denkzettel" gewesen sei, seinen Alkoholkonsum erheblich reduziert habe.
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Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, deren Voraussetzungen nach den bislang getroffenen Feststellungen
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nicht fernliegen, bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3
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StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Paul
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