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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 407/11
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vom
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5. Oktober 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Halle vom 20. April 2011 wird
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a)
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das Verfahren hinsichtlich Fall II. 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten
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des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
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Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur
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Last;
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b)
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das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, der Vergewaltigung und der Bedrohung schuldig ist.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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3.
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Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Verfahren war in Fall II. 3 aus den von dem Generalbundesanwalt in
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seiner Antragsschrift vom 12. August 2011 angeführten Gründen nach § 154
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Abs. 2 StPO einzustellen. Daraus ergibt sich die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.
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2
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Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3
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Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten wurden für die von der Verfahrenseinstellung nicht betroffenen Taten
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-4-
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drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Der Senat vermag auszuschließen, dass ein Entfallen der für Fall II. 3 verhängten Strafe das Landgericht
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zur Bestimmung einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe bewogen hätte.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Bender
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Franke
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Quentin
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