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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 407/11
vom
5. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Halle vom 20. April 2011 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich Fall II. 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur
Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, der Vergewaltigung und der Bedrohung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Verfahren war in Fall II. 3 aus den von dem Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 12. August 2011 angeführten Gründen nach § 154
Abs. 2 StPO einzustellen. Daraus ergibt sich die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.
2
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten wurden für die von der Verfahrenseinstellung nicht betroffenen Taten
-4-
drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Der Senat vermag auszuschließen, dass ein Entfallen der für Fall II. 3 verhängten Strafe das Landgericht
zur Bestimmung einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe bewogen hätte.
Ernemann
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin