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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 406/11
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vom
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5. Oktober 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2011 im Schuldspruch - auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten
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N.
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und L.
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- dahin berichtigt, dass die Angeklagten
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schuldig sind des besonders schweren Raubes in zwei
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Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
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2.
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Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu berichtigen. Diese Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten N.
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und L.
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zu
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erstrecken.
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2
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Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiellrechtlicher Würdigung auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte. Das Landgericht
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hat die gegen die erwachsenen Angeklagten N.
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und R.
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verhängten Stra-
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-3-
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fen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Weder bei dem Angeklagten R.
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noch bei dem früheren Mitangeklagten N.
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hat die Jugendkammer die zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des
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§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafschärfend verwertet. Die Berücksichtigung der
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Verwirklichung „jeweils mehrere(r) Straftatbestände“ zu Lasten der Angeklagten
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trifft unabhängig hiervon zu. Auch die formellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Unterbringung des früheren Mitangeklagten N.
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in der Siche-
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rungsverwahrung sind unverändert erfüllt. Die gegen den heranwachsenden
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Mitangeklagten L.
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verhängte Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht vor-
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rangig auf erzieherische Gesichtspunkte gestützt.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Mutzbauer
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