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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 381/12
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vom
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30. Januar 2013
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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hier: Anhörungsrüge des Angeklagten P.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
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Senats vom 9. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit
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Schriftsatz vom 19. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO
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erhoben.
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2
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Verurteilten vom
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25. September 2012 war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung
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rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder
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Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes
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Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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Roggenbuck
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Cierniak
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Quentin
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Franke
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Reiter
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