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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 366/00
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vom
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21. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 beschlossen:
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Der Nebenklägerin Sandra P.
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Rechtsanwalt Henning B.
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wird für die Revisionsinstanz
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aus Magdeburg als Beistand be-
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stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).
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Gründe:
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Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
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Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B.
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beizuordnen. Dieser
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Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke
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des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1
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StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die
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gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehrfach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Urteilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines
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Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat
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erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des
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6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die
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Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der
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Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht
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gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den
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Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine
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Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein
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Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
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des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat
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zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365).
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Meyer-Goßner
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Maatz
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Kuckein
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