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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 366/00
vom
21. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin Sandra P.
Rechtsanwalt Henning B.
wird für die Revisionsinstanz
aus Magdeburg als Beistand be-
stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B.
beizuordnen. Dieser
Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke
des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1
StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehrfach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Urteilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat
erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des
6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die
Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der
Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht
gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den
Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine
Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein
-3-
Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat
zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365).
Meyer-Goßner
Maatz

Kuckein