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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 364/08
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vom
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21. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt:
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nein
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Veröffentlichung: ja
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StPO § 357
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§ 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine Anwendung.
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BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht
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Saarbrücken
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-21.
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2.
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zu 1.: wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
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zu 2.: wegen Freiheitsberaubung
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-3-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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I.
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008
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1.
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im Schuldspruch zur Klarstellung dahin geändert,
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dass der Angeklagte Y.
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der besonders schwe-
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ren sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung
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schuldig ist;
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2.
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aufgehoben,
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a)
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soweit bezüglich der Angeklagten Y.
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E.
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und
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eine Kompensation des Verstoßes gegen
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Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht vorgenommen
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worden ist und
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b)
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soweit bezüglich des Angeklagten Y.
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eine
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Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB über
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die Vollstreckungsreihenfolge unterblieben ist.
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II.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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III.
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Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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-4-
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Das Landgericht hat den Angeklagten Y.
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1
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wegen "sexueller Nötigung,
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tatmehrheitlich begangen mit Freiheitsberaubung", unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
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verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den
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Angeklagten E.
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hat es wegen Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der
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Strafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
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Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen
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hat es den Angeklagten E.
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freigesprochen.
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Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen
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Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
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Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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1. Das Landgericht hat bezüglich der vom Angeklagten Y.
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3
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begangenen
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sexuellen Nötigung zu Recht die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als
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verwirklicht angesehen. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen
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besonders schwerer sexueller Nötigung kenntlich zu machen (vgl. BGH
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StraFo 2005, 516 m.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
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2. Die Revisionen der Angeklagten Y.
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und E.
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führen zur Aufhebung
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des Urteils, soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer davon
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abgesehen hat, die nach den bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfahrensverzögerungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nach den Grundsätzen des
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Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom
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17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) zu kompensieren.
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a) Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil des Landgerichts beträgt mehr als vier Jahre und sechs Monate. Der Angeklagte E.
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ist
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am 20. Juli 2005 verantwortlich vernommen worden, der Angeklagte Y.
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am
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30. August 2005. Das Landgericht hat die Anklage vom 23. November 2005 mit
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Beschluss vom 6. April 2006 zugelassen und Termine für die Hauptverhandlung
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für die Zeit vom 8. November bis zum 12. November 2006 bestimmt. Am
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10. November 2006 hat das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und
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die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten Y. , des früheren Mitangeklagten W.
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sowie des Geschädigten Q.
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angeordnet. Die am 12. Dezember
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2007 auf den 13. Februar 2008 anberaumte Hauptverhandlung dauerte bis zum
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14. März 2008. Das Landgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, die Anhängigkeit des Verfahrens bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung am 8.
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November 2006 sei auch unter Berücksichtigung der Überlastung der Kammer
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unangemessen lang gewesen. Die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung sei auch unter Berücksichtigung der Einholung der psychiatrischen
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Sachverständigengutachten ebenfalls zu lang gewesen, zumal jedenfalls die
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Begutachtung der Angeklagten auch in der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem ersten Hauptverhandlungstermin hätte durchgeführt werden können und Gerichte zudem gehalten seien, auf eine zügige Mitwirkung
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von Sachverständigen hinzuwirken. Das Landgericht hat zwar bei der Bemessung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtstrafen die "lange Dauer des Verfahrens" strafmildernd berücksichtigt. Es hat aber eine über die "im Rahmen der
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Strafzumessung vorgenommene mildernde Anrechnung" hinausgehende Kompensation der "bisherigen Verfahrensdauer" nach den Grundsätzen des Be-
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schlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt
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aaO) für nicht geboten erachtet. Dies ist hier rechtsfehlerhaft.
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Nach der Aufgabe der bisher praktizierten Strafabschlagslösung zur
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Kompensation einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nach dem
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nunmehr anzuwendenden Vollstreckungsmodell die Bemessung der unrechtsund schuldangemessenen Strafe von der als Entschädigung für die Verletzung
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des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzunehmenden
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Kompensation zu trennen (vgl. BGHSt aaO S. 146 f.). Danach dienen die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie zu ihren Ursachen zwar
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wie bisher (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 181) zunächst als Grundlage für die
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Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und
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Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der
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überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den
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Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen
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sind (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Wenn aber – wie hier – der Justiz anzulastende
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Verfahrensverzögerungen festgestellt sind, ist neben der Berücksichtigung der
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vorgenannten Milderungsgründe bei der Strafzumessung und davon unabhängig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6
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Abs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl.
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BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9).
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Soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer
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Kompensation der sie betreffenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes
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abgesehen und zum konkreten Ausmaß der sie betreffenden Verfahrensverzögerungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu BGHSt
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aaO S. 146), bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es hier aber nicht, weil der neue
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Tatrichter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen
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können, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen.
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Er wird zunächst zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund der vorgenommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung
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der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so
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muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten (vgl. BGHSt 52,
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124, 146). Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so ist festzulegen, welcher
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bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt
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(zu den Kriterien für die Bemessung vgl. BGHSt aaO S. 146).
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b) Für eine Erstreckung der hinsichtlich der Beschwerdeführer insoweit
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gebotenen Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten W.
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, der
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keine Revision eingelegt hat, ist kein Raum. § 357 StPO findet keine Anwendung, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes erfolgt. Die Aufhebung erfolgt vielmehr, weil das
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Landgericht rechtsfehlerhaft von der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem so genannten Vollstreckungsmodell abgesehen
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hat, das sich inhaltlich an den nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6
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Abs. 1, Art. 13, Art. 34 MRK hierfür maßgeblichen Kriterien ausrichtet (vgl.
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BGHSt aaO S. 136 f.). Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuldund Strafhöhe abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138;
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BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Verstoß gegen
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Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot
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der Gewährung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3
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GG; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO
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(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum
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materiellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO §
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337 Rdn. 61, jew. m.w.N.). Die Verletzung solcher Normen ist aber keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 357 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn.
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11; Wohlers in SK-StPO § 357 Rdn. 22 m.N.).
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Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, soweit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6
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MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemeiner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO
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6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Vorschrift des § 357 StPO. Zwar hat das Revisionsgericht auf
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Grund der Sachrüge einzugreifen, wenn sich – wie hier – bereits aus den Urteilsgründen ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel gegeben
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ist (vgl. BGHSt 49, 342). Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen
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Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Strafabschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen
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worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November
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2004 – 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht
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(auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Strafrechts. Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell,
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die allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1
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Satz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Betroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaftungsanspruch erfüllt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses
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oder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen
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kann (vgl. BGHSt 52, 124, 137 f.).
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Eine analoge Anwendung des § 357 StPO kommt im Übrigen schon
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deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, nach den individuellen Umständen des Einzelfalles
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für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom
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9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rdn. 14).
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3. Die Revision des Angeklagten Y.
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beanstandet ferner zu Recht,
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dass das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 67 StGB die Vollstreckungsreihenfolge festzulegen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. soll das Gericht mit
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der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe
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vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer
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Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es
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insoweit nicht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer
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des Vorwegvollzugs ergänzende Feststellungen für die zu treffende Prognose
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zu treffen haben, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvollzug zu rechnen ist.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Mutzbauer
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