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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 356/03
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vom
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4. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
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der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom
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22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai
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2001 - verurteilt ist.
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Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines
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früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH
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NJW 1998, 465, 467).
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Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
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-3-
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Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
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und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
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109 Abs. 2 JGG).
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Tepperwien
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Kuckein
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Sost-Scheible
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Athing
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Roggenbuck
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