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No EOL
1,008 B
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1,008 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 355/01
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BESCHLUSS
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vom
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25. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
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2001 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in
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dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
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1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4,
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14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanoviæ
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Kuckein
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Erne
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