114 lines
No EOL
4.7 KiB
Text
114 lines
No EOL
4.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
4 StR 347/01
|
||
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom
|
||
18. Oktober 2001
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen schweren Raubes u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß
|
||
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
||
1.
|
||
|
||
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
|
||
Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
|
||
a)
|
||
|
||
soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe
|
||
verurteilt worden ist,
|
||
|
||
b)
|
||
2.
|
||
|
||
im gesamten Strafausspruch.
|
||
|
||
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
|
||
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schweren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
|
||
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
|
||
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
|
||
Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raubüberfalls auf die Zweigstelle M.
|
||
|
||
der Sparkasse P.
|
||
|
||
am 9. März 1998 und
|
||
|
||
eines versuchten Raubüberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S.
|
||
V.
|
||
|
||
-
|
||
|
||
am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Bank-
|
||
|
||
überfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle
|
||
wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgeführt. Seine Beteiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt,
|
||
die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten.
|
||
2. Die Verurteilung im Fall II 1 (Überfall in M.
|
||
|
||
) hat keinen Bestand,
|
||
|
||
weil die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
|
||
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des
|
||
Angeklagten u.a. auf folgende Erwägung gestützt: Zwar sei der Angeklagte von
|
||
einer Beteiligung an dem Banküberfall vom 15. Februar 1999 freizusprechen,
|
||
weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, daß die damals in der Nähe des
|
||
Tatorts gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmütze,
|
||
die von einem der Täter bei dem Banküberfall getragen wurde, ihm einmal von
|
||
"einem Türken" zum Wärmen zur Verfügung gestellt und von ihm zur Tatzeit
|
||
nicht benutzt worden sei (UA 13, 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch entnommen werden, "daß er auch außerhalb der Tat in S.
|
||
|
||
vom 17.12.1999 in
|
||
|
||
Kontakt zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in S.
|
||
|
||
ver-
|
||
|
||
wirklichten Plan begangen haben" (UA 13).
|
||
Diese Begründung trägt nicht; denn es steht nicht fest, wie die Wollmütze in die Hand des Täters gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, daß zwischen
|
||
dem Angeklagten und dem Täter, der die Mütze bei der Tat trug, eine Verbin-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
dung bestand. Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermutung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ
|
||
1981, 33; 1987, 473 f.).
|
||
Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Fall II 1 zum Nachteil des Angeklagten mehrfach auf die so begründete "Einbindung des Angeklagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankräubereien begangen
|
||
worden sind", abgestellt hat (UA 13, 14), kann der Senat - trotz der verbleibenden gewichtigen Indizien, die für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat
|
||
sprechen - nicht ausschließen, daß es zu einem für den Angeklagten günstig eren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hätte. Die Verurteilung im Fall II 1 muß daher aufgehoben werden.
|
||
3. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Fall II 2 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich bei dieser Tat um
|
||
eine Wiederholungstat gehandelt habe (UA 20). Da die Verurteilung im Fall II 1
|
||
keinen Bestand hat, muß auch die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
|
||
4. Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich
|
||
von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfügung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf
|
||
hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
|
||
es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind;
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß
|
||
vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.).
|
||
Tepperwien
|
||
|
||
Maatz
|
||
Solin-Stojanoviæ
|
||
|
||
Kuckein
|
||
n
|
||
|
||
Erneman
|
||
|
||
|