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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 339/07
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vom
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9. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bezüglich
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der Tat II 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin
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geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
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Nötigung schuldig ist.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs
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gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das
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Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte
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selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der
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verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, ge-
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fährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überholen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten
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wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung
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selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).
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Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten we-
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3
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gen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs.
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Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
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den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der
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Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung
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des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden.
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Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt,
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da das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
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Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat
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und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewertung des Sachverhalts nicht geändert hat.
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Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand.
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Das Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf gestützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung einsetzte.
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2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Kuckein
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Sost-Scheible
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