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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 325/18
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vom
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25. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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ECLI:DE:BGH:2018:250918B4STR325.18.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. September 2018 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2018 im Strafausspruch mit den
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Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
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wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten, mit der
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sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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I.
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2
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Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte, Mutter
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von zwei Kindern, nach zwei weiteren ungewollten Schwangerschaften Anfang
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April 2004 und Mitte 2008 das jeweils lebensfähig zur Welt gekommene Neu-
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geborene unmittelbar nach der Geburt durch Versperrung der Atemwege. In
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beiden Fällen befürchtete sie die ablehnende Reaktion ihres Lebensgefährten,
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des Kindsvaters, und ihrer Mutter auf eine (weitere) Schwangerschaft sowie die
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mit dem Familienzuwachs einhergehenden finanziellen Belastungen. Beide Taten wurden erst im Januar 2018 entdeckt, da die Angeklagte die Leichen der
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Neugeborenen in einem Gefrierschrank versteckt hatte.
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II.
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3
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1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der
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Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten
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der Angeklagten erwogen, dass es ihr möglich gewesen wäre, Alternativen zu
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den Taten zu finden und die Kinder nicht zu töten, sondern sie beispielsweise
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zur Adoption freizugeben. Ihre Befürchtung, man werde ihr bei Bekanntwerden
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der Schwangerschaften im Familienkreis vorwerfen, sie sei nicht in der Lage, ihr
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Leben ordentlich zu führen und weitere Schwangerschaften durch Verhütung zu
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vermeiden, stelle keinen nachvollziehbaren Grund für eine Kindstötung dar.
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2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen mit Blick auf § 46
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Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Zwar hat sich die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatrichters zu orientieren
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und nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen (BGH,
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Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Das Landgericht hat aber im vorliegenden Fall im Ergebnis darauf abgestellt, dass die
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Angeklagte von den Taten hätte absehen können und müssen, weil sie keinen
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nachvollziehbaren Anlass zur Tatbegehung hatte. Dies stellt eine strafschärfen-
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de Verwertung des Umstandes dar, dass die Tat überhaupt begangen wurde.
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Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich
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strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu
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Lasten des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. November 2010
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– 4 StR 532/10, StV 2011, 224 f.; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13,
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NStZ 2014, 512 ff.).
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b) Die für sich genommen nicht schuldunangemessenen Einzelstrafen
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können daher ebenso wenig bestehen bleiben wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat sowohl die Festsetzung der Einzelstrafen als
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auch die Bemessung der Gesamtstrafe auf die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung gestützt; im Fall III. 1 der Urteilsgründe hat sie diese als einzigen Gesichtspunkt zu Lasten der Angeklagten herangezogen. Der Senat kann
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daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung zu einer niedrigeren Strafe gelangt
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wäre.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Franke
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Quentin
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