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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 318/03
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vom
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28. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten D.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2003
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a)
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soweit es ihn betrifft,
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aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig ist,
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bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
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b)
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soweit es den Mitangeklagten Ü.
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betrifft,
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aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Mitangeklagte Ü.
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im Fall II. 2 der gefährlichen
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Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter
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Nötigung schuldig ist,
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bb) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten D.
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wegen Beihilfe zur ver-
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suchten schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 2) zu einer Freiheitsstrafe
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von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Den nicht revidierenden Mitangeklagten Ü.
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hat es wegen versuchter Brandstiftung (Fall
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II. 1), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 2) sowie wegen
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Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
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1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten D.
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betrifft, mit
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der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
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übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten D.
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im Fall II. 2 wegen Beihilfe zur
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versuchten schweren räuberischen Erpressung hält der rechtlichen Prüfung
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nicht stand. Die in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereicherungsabsicht hat das Landgericht beim Haupttäter, dem Mitangeklagten Ü.
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nicht festgestellt. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung der Tat
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nicht bedacht, daß der Mitangeklagte den Geschädigten K.
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K.
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überfiel,
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um von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der Tilgung
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einer noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Mitangeklagten und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten Schmerzensgeldforderung des verstorbenen Vaters des Mitangeklagten gegen K.
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K.
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dienen
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sollte (zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGH NJW 1995,
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783). Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativen
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Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB
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§ 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß vom 21. März 2002
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- 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü.
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verfolgte
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Endziel der Rechtsordnung entsprach. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig,
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daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl.
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BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Daher hat sich der Mitangeklagte Ü.
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insoweit nur der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23
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StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er tateinheitlich eine gefährliche
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Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Angeklagte
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D.
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hat zu dieser Tat Beihilfe geleistet.
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Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert werden (§ 354
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Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte vom Mitangeklagten in den
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Tatplan eingeweiht war und wußte, daß der Mitangeklagte, den er zum Tatort
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fuhr und dort wieder abholte, bei dem Überfall auf K.
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K.
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sich "eines
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Schlag- oder Stichinstruments bedienen wollte" (UA 14).
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Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht
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anders als geschehen verteidigen können, zumal der Tatvorwurf der Beihilfe
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zur - tateinheitlich begangenen - gefährlichen Körperverletzung nach § 224
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Abs. 1 Nr. 2 StGB von der Anklage erfaßt war.
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Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
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2. Gemäß § 357 StPO ist im Fall II. 2 die Änderung des Schuldspruchs
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auch auf den Mitangeklagten Ü.
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als Haupttäter zu erstrecken. Dies hat zur
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Folge, daß die insoweit gegen ihn verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben sind.
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Hingegen folgt der Senat nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
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gemäß § 357 StPO die Aufhebung auch auf die im Fall II. 1 gegen den Mitangeklagten Ü.
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verhängte Einzelstrafe zu erstrecken. Zwar erfolgte die allein
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vom Mitangeklagten begangene Tat im Fall II. 1 ebenfalls vor dem Hintergrund
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des bestehenden Schmerzensgeldanspruchs gegen K.
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K.
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. Gleichwohl
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fehlt es an der für eine Anordnung des § 357 StPO erforderlichen Nämlichkeit
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der Tat (BGH bei Kusch NStZ 1996, 327 m.w.N.), da die Fälle II. 1 und II. 2
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nicht nur materiell-rechtlich sondern auch prozessual selbständige Taten im
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Sinne des § 264 StPO darstellen. Der Senat ist trotz des insoweit entgegenstehenden Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlußwege zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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!#"
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ist wegen Urlaubs gehindert
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zu unterschreiben.
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Tepperwien
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Sost-Scheible
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