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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 311/03
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vom
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27. November 2003
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2003 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Siegen vom 10. April 2003, auch soweit es
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den Mitangeklagten I.
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betrifft, mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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2.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
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andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten
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I.
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jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf
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Kraftfahrer in zwei Fällen für schuldig befunden und den Angeklagten R.
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten K.
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zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den
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Angeklagten I. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe von
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zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil
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wenden sich die Angeklagten R.
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und K.
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mit ihren Revisionen, mit de-
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nen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte K.
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standet darüber hinaus das Verfahren.
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bean-
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Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäß
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§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten I.
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- zur Aufhebung des Ur-
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teils.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigten die Angeklagten und der Mitangeklagte I. , Taxifahrer zu überfallen und zu berauben.
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Im ersten Fall "lotsten" sie ein Taxi nachts zu einem Kindergarten und ließen
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den Fahrer dort anhalten. Die Angeklagten R.
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nächst, kehrten dann aber wieder zu K.
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und I.
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entfernten sich zu-
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in das Taxi zurück. Als der Taxifah-
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rer “gerade wieder starten (wollte)“, nahmen sie ihm unter Einsatz einer (ungeladenen) Gaspistole und eines Messers seine Geldtasche mit 170
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weg. Im zweiten Fall “dirigierte“ der Angeklagte K.
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einen Taxifahrer nachts
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zu einem Sportplatz, wo er zum Anhalten aufgefordert wurde. Als "das Auto
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kaum stand", bedrohten ihn die Angeklagten mit einem mitgeführten Messer
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und nahmen ihm seine Geldbörse mit ca. 500
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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten ohne Rechtsfehler jeweils des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für schuldig befunden. Dagegen haben
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die Schuldsprüche keinen Bestand, soweit es die Angeklagten - tateinheitlich auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB)
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verurteilt hat. Das Urteil muß daher insgesamt aufgehoben werden (vgl. MeyerGoßner StPO 46. Aufl. § 353 Rdn. 7 aE).
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Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 280 ff.; BGH NStZ 2003, 35
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m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht länger fest. Wie
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er in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Strafsache 4 StR 150/03 (zur
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Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet er
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eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für geboten. Danach setzt der
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Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung
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zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte es
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hier fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB ist
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nur, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung
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hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung
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von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall,
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wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und
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der Fahrer den Motor ausstellt (Senatsurteil aaO).
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Ob die hier geschädigten Taxifahrer bei Verüben des jeweiligen Angriffs
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in dem genannten Sinne “Führer“ ihrer (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeuge waren, sie – bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der
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Beherrschung ihrer Kraftfahrzeuge und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt waren, daß sie gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs waren, und ob die Angeklagten die möglicherweise
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hierin liegenden “besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ für ihre Taten
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ausgenutzt haben (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 27. November
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2003 - 4 StR 338/03), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
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Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden.
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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes
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hin:
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Falls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen der
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Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Rechtsprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, bei
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der Bemessung der Strafen wegen schweren Raubes strafschärfend zu werten,
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daß sich die Taten gegen Taxifahrer während der Ausübung ihres auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richteten und die Angeklagten ihre
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Opfer planmäßig an Orte lockten, wo für sie Hilfe nicht zu erwarten war.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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