140 lines
5.5 KiB
Text
140 lines
5.5 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
4 StR 311/03
|
|||
|
vom
|
|||
|
27. November 2003
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
1.
|
|||
|
2.
|
|||
|
|
|||
|
wegen schweren Raubes u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2003 gemäß § 349
|
|||
|
Abs. 4 StPO beschlossen:
|
|||
|
1.
|
|||
|
|
|||
|
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
|
|||
|
Landgerichts Siegen vom 10. April 2003, auch soweit es
|
|||
|
den Mitangeklagten I.
|
|||
|
|
|||
|
betrifft, mit den Feststellungen
|
|||
|
|
|||
|
aufgehoben.
|
|||
|
2.
|
|||
|
|
|||
|
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
|
|||
|
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten
|
|||
|
I.
|
|||
|
|
|||
|
jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf
|
|||
|
|
|||
|
Kraftfahrer in zwei Fällen für schuldig befunden und den Angeklagten R.
|
|||
|
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten K.
|
|||
|
|
|||
|
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den
|
|||
|
|
|||
|
Angeklagten I. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe von
|
|||
|
zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil
|
|||
|
wenden sich die Angeklagten R.
|
|||
|
|
|||
|
und K.
|
|||
|
|
|||
|
mit ihren Revisionen, mit de-
|
|||
|
|
|||
|
nen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte K.
|
|||
|
standet darüber hinaus das Verfahren.
|
|||
|
|
|||
|
bean-
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäß
|
|||
|
§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten I.
|
|||
|
|
|||
|
- zur Aufhebung des Ur-
|
|||
|
|
|||
|
teils.
|
|||
|
|
|||
|
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigten die Angeklagten und der Mitangeklagte I. , Taxifahrer zu überfallen und zu berauben.
|
|||
|
Im ersten Fall "lotsten" sie ein Taxi nachts zu einem Kindergarten und ließen
|
|||
|
den Fahrer dort anhalten. Die Angeklagten R.
|
|||
|
nächst, kehrten dann aber wieder zu K.
|
|||
|
|
|||
|
und I.
|
|||
|
|
|||
|
entfernten sich zu-
|
|||
|
|
|||
|
in das Taxi zurück. Als der Taxifah-
|
|||
|
|
|||
|
rer “gerade wieder starten (wollte)“, nahmen sie ihm unter Einsatz einer (ungeladenen) Gaspistole und eines Messers seine Geldtasche mit 170
|
|||
|
weg. Im zweiten Fall “dirigierte“ der Angeklagte K.
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
einen Taxifahrer nachts
|
|||
|
|
|||
|
zu einem Sportplatz, wo er zum Anhalten aufgefordert wurde. Als "das Auto
|
|||
|
kaum stand", bedrohten ihn die Angeklagten mit einem mitgeführten Messer
|
|||
|
und nahmen ihm seine Geldbörse mit ca. 500
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten ohne Rechtsfehler jeweils des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für schuldig befunden. Dagegen haben
|
|||
|
die Schuldsprüche keinen Bestand, soweit es die Angeklagten - tateinheitlich auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB)
|
|||
|
verurteilt hat. Das Urteil muß daher insgesamt aufgehoben werden (vgl. MeyerGoßner StPO 46. Aufl. § 353 Rdn. 7 aE).
|
|||
|
|
|||
|
Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 280 ff.; BGH NStZ 2003, 35
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht länger fest. Wie
|
|||
|
er in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Strafsache 4 StR 150/03 (zur
|
|||
|
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet er
|
|||
|
eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für geboten. Danach setzt der
|
|||
|
Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung
|
|||
|
zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte es
|
|||
|
hier fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB ist
|
|||
|
nur, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung
|
|||
|
hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung
|
|||
|
von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall,
|
|||
|
wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und
|
|||
|
der Fahrer den Motor ausstellt (Senatsurteil aaO).
|
|||
|
|
|||
|
Ob die hier geschädigten Taxifahrer bei Verüben des jeweiligen Angriffs
|
|||
|
in dem genannten Sinne “Führer“ ihrer (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeuge waren, sie – bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der
|
|||
|
Beherrschung ihrer Kraftfahrzeuge und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt waren, daß sie gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs waren, und ob die Angeklagten die möglicherweise
|
|||
|
hierin liegenden “besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ für ihre Taten
|
|||
|
ausgenutzt haben (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 27. November
|
|||
|
2003 - 4 StR 338/03), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
|
|||
|
Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden.
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes
|
|||
|
hin:
|
|||
|
|
|||
|
Falls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen der
|
|||
|
Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Rechtsprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, bei
|
|||
|
der Bemessung der Strafen wegen schweren Raubes strafschärfend zu werten,
|
|||
|
daß sich die Taten gegen Taxifahrer während der Ausübung ihres auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richteten und die Angeklagten ihre
|
|||
|
Opfer planmäßig an Orte lockten, wo für sie Hilfe nicht zu erwarten war.
|
|||
|
|
|||
|
Tepperwien
|
|||
|
|
|||
|
Kuckein
|
|||
|
|
|||
|
! "# $%'& )( *
|
|||
|
|
|||
|
Athing
|
|||
|
|
|||
|
+,-./
|
|||
|
|
|||
|
|