88 lines
No EOL
4 KiB
Text
88 lines
No EOL
4 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 300/01
|
||
vom
|
||
7. August 2001
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2001 gemäß § 349
|
||
Abs. 4 StPO beschlossen:
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
|
||
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
|
||
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung der
|
||
Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 9. August 2000
|
||
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
|
||
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
|
||
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
|
||
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der
|
||
sexuellen Nötigung (richtig: der Vergewaltigung) mit strafbefreiender Wirkung
|
||
zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß:
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Danach wollte sich der Angeklagte nicht damit abfinden, daß seine
|
||
ehemalige Freundin A. E.
|
||
|
||
ihn am 8. Juli 2000 zwar in ihrer Wohnung
|
||
|
||
übernachten ließ, seine Annäherungsversuche jedoch zurückwies. Er war "bereits so sexuell erregt, daß er die Absicht faßte, die sexuellen Handlungen und
|
||
den Geschlechtsverkehr notfalls auch unter Gewaltanwendung zu erzwingen"
|
||
(UA 12). Ihren Fluchtversuch verhinderte er zunächst dadurch, daß er sie kräftig am Haarschopf packte. Es kam zu einem heftigen Gerangel zwischen ihm
|
||
und A.
|
||
|
||
E.
|
||
|
||
, in dessen Verlauf er ihre Halskette abriß, ihr ins Gesicht
|
||
|
||
schlug und ein ganzes Haarbüschel ausriß. Sie wehrte sich, indem sie ihm in
|
||
die Nase biß und ihm dabei einen Ring aus dem Nasenflügel riß. Schließlich
|
||
gelang es ihr, sich zu befreien und aus der Wohnung auf die Straße zu laufen.
|
||
Der nur mit einem Slip bekleidete Angeklagte folgte ihr bis zur Haustür, "blieb
|
||
aber dort stehen, als die Zeugin ihm zurief: 'L. , das hast Du nicht umsonst
|
||
gemacht!' " (UA 14). Während sie zu einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Gaststätte lief und dort um Hilfe bat, kehrte der Angeklagte in ihre
|
||
Wohnung zurück, wo er später vorläufig festgenommen wurde.
|
||
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen
|
||
Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, sein Opfer noch zu
|
||
erreichen und seinen Tatplan durchzuführen, er aber von sich aus darauf verzichtet hat, oder ob der Versuch wegen der Flucht der Frau fehlgeschlagen
|
||
war. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, wie weit sich
|
||
A. E.
|
||
|
||
bereits vom Angeklagten entfernt hatte, als dieser an der Haustür
|
||
|
||
innehielt; die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wird dabei
|
||
ebenfalls zu bedenken sein.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;
|
||
Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
|
||
Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nach
|
||
Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an
|
||
der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, im
|
||
Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ
|
||
1998, 510, 511).
|
||
Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, inwieweit
|
||
auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. Juni 2000 einzubeziehen ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).
|
||
Maatz
|
||
|
||
Richter am BGH Dr. Kuckein und
|
||
Richter am BGH Dr. Ernemann sind
|
||
infolge Urlaubs ortsabwesend und
|
||
deshalb verhindert zu unterschreiben
|
||
Maatz
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Athing
|
||
|
||
|