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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 300/01
vom
7. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung der
Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 9. August 2000
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der
sexuellen Nötigung (richtig: der Vergewaltigung) mit strafbefreiender Wirkung
zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß:
-3-
Danach wollte sich der Angeklagte nicht damit abfinden, daß seine
ehemalige Freundin A. E.
ihn am 8. Juli 2000 zwar in ihrer Wohnung
übernachten ließ, seine Annäherungsversuche jedoch zurückwies. Er war "bereits so sexuell erregt, daß er die Absicht faßte, die sexuellen Handlungen und
den Geschlechtsverkehr notfalls auch unter Gewaltanwendung zu erzwingen"
(UA 12). Ihren Fluchtversuch verhinderte er zunächst dadurch, daß er sie kräftig am Haarschopf packte. Es kam zu einem heftigen Gerangel zwischen ihm
und A.
E.
, in dessen Verlauf er ihre Halskette abriß, ihr ins Gesicht
schlug und ein ganzes Haarbüschel ausriß. Sie wehrte sich, indem sie ihm in
die Nase biß und ihm dabei einen Ring aus dem Nasenflügel riß. Schließlich
gelang es ihr, sich zu befreien und aus der Wohnung auf die Straße zu laufen.
Der nur mit einem Slip bekleidete Angeklagte folgte ihr bis zur Haustür, "blieb
aber dort stehen, als die Zeugin ihm zurief: 'L. , das hast Du nicht umsonst
gemacht!' " (UA 14). Während sie zu einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Gaststätte lief und dort um Hilfe bat, kehrte der Angeklagte in ihre
Wohnung zurück, wo er später vorläufig festgenommen wurde.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen
Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, sein Opfer noch zu
erreichen und seinen Tatplan durchzuführen, er aber von sich aus darauf verzichtet hat, oder ob der Versuch wegen der Flucht der Frau fehlgeschlagen
war. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, wie weit sich
A. E.
bereits vom Angeklagten entfernt hatte, als dieser an der Haustür
innehielt; die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wird dabei
ebenfalls zu bedenken sein.
-4-
Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;
Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nach
Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an
der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, im
Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ
1998, 510, 511).
Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, inwieweit
auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. Juni 2000 einzubeziehen ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).
Maatz
Richter am BGH Dr. Kuckein und
Richter am BGH Dr. Ernemann sind
infolge Urlaubs ortsabwesend und
deshalb verhindert zu unterschreiben
Maatz


Athing