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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 300/01
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vom
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7. August 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2001 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung der
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Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 9. August 2000
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
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Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der
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sexuellen Nötigung (richtig: der Vergewaltigung) mit strafbefreiender Wirkung
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zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß:
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Danach wollte sich der Angeklagte nicht damit abfinden, daß seine
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ehemalige Freundin A. E.
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ihn am 8. Juli 2000 zwar in ihrer Wohnung
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übernachten ließ, seine Annäherungsversuche jedoch zurückwies. Er war "bereits so sexuell erregt, daß er die Absicht faßte, die sexuellen Handlungen und
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den Geschlechtsverkehr notfalls auch unter Gewaltanwendung zu erzwingen"
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(UA 12). Ihren Fluchtversuch verhinderte er zunächst dadurch, daß er sie kräftig am Haarschopf packte. Es kam zu einem heftigen Gerangel zwischen ihm
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und A.
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E.
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, in dessen Verlauf er ihre Halskette abriß, ihr ins Gesicht
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schlug und ein ganzes Haarbüschel ausriß. Sie wehrte sich, indem sie ihm in
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die Nase biß und ihm dabei einen Ring aus dem Nasenflügel riß. Schließlich
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gelang es ihr, sich zu befreien und aus der Wohnung auf die Straße zu laufen.
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Der nur mit einem Slip bekleidete Angeklagte folgte ihr bis zur Haustür, "blieb
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aber dort stehen, als die Zeugin ihm zurief: 'L. , das hast Du nicht umsonst
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gemacht!' " (UA 14). Während sie zu einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Gaststätte lief und dort um Hilfe bat, kehrte der Angeklagte in ihre
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Wohnung zurück, wo er später vorläufig festgenommen wurde.
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Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen
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Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, sein Opfer noch zu
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erreichen und seinen Tatplan durchzuführen, er aber von sich aus darauf verzichtet hat, oder ob der Versuch wegen der Flucht der Frau fehlgeschlagen
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war. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, wie weit sich
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A. E.
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bereits vom Angeklagten entfernt hatte, als dieser an der Haustür
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innehielt; die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wird dabei
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ebenfalls zu bedenken sein.
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Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;
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Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
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Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nach
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Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an
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der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, im
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Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ
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1998, 510, 511).
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Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, inwieweit
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auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. Juni 2000 einzubeziehen ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).
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Maatz
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Richter am BGH Dr. Kuckein und
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Richter am BGH Dr. Ernemann sind
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infolge Urlaubs ortsabwesend und
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deshalb verhindert zu unterschreiben
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Maatz
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Athing
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