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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 296/12
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vom
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10. April 2013
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in der Strafsache
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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hier: Anhörungsrüge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 gemäß § 356a
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StPO beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14. März 2013 gegen
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den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 wird auf seine
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Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November
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2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des
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Angeklagten hat keinen Erfolg.
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2
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Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff
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noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte
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zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten
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auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr
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das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen bei seiner
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Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
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Schriftsatz vom 6. August 2012 vor. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner
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Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor
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allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche
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Prüfung des Urteils vorzunehmen.
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3
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Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht
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ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz
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der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO
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sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
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Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des
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Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013
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– 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein,
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StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
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4
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
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des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006
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– 1 StR 50/06).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Reiter
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